Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.09.2009 – T-180/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:334
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. März 2007 (Sache R 1130/2006‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 – Promomadrid/HABM (MADRIDEXPORTA) / (Rechtssache T-180/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MADRIDEXPORTA – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 26, 38)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Promomadrid Desarrollo Internacional de Madrid, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Zusammengesetzte Marke MADRIDEXPORTA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 4659553
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-180/07 entschieden?“