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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 21.05.2007 – T-18/07 R

Hans Kronberger gegen Europäisches Parlament. Vorläufiger Rechtsschutz - Akt zur Einführung der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments - Antrag auf einstweilige Anordnung - Unzulässigkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2007:144

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Mai 2007 – Kronberger/Parlament / (Rechtssache T-18/07 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Akt zur Einführung der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Unzulässigkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – „Fumus boni iuris“ – Kumulative Voraussetzungen (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 23-24)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1 Abs. 2) (vgl. Randnr. 27)

3. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 37-38)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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