Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 21.05.2007 – T-18/07 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:144
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Mai 2007 – Kronberger/Parlament / (Rechtssache T-18/07 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Akt zur Einführung der Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – „Fumus boni iuris“ – Kumulative Voraussetzungen (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 23-24)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1 Abs. 2) (vgl. Randnr. 27)
3. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 37-38)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-18/07 R entschieden?“