Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 29.11.1996 – T-179/96 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:1996:175
Orientierungssatz
Die vorläufigen Maßnahmen, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassen werden können, dürfen sich lediglich darauf richten, im Verfahren vor dem Gerichtshof oder dem Gericht die Interessen einer der Parteien des Verfahrens zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird. Diese Maßnahmen sind gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichts daher vorläufiger Natur und treten mit Verkündung des Endurteils grundsätzlich ausser Kraft. Sie dürfen folglich der Entscheidung zur Sache nicht vorgreifen, d. h. sie dürfen nicht die später zu treffende Sachentscheidung wirkungslos machen.
Daher ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, der auf die Verurteilung der Gemeinschaft zur Zahlung von Beträgen gerichtet ist, die einem Teil des Betrages entsprechen, auf den der Kläger im Rahmen der auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages gestützten Klage seinen Schaden beziffert.
Einem solchen Antrag stattzugeben, würde bedeuten, die Erörterung der Hauptsache vorwegzunehmen, da im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Würdigung des Fumus boni iuris aufgrund des ersten Anscheins zur ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft Stellung genommen und dann ein Teil der mit der Klage beantragten Maßnahmen erlassen werden müsste, ohne daß die Begründetheit dieser Klage anhand von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages geprüft worden wäre. Die Feststellung einer Haftung und der sich daraus ergebenden Folgen darf jedoch nicht auf einen Anschein des Rechts, sondern nur auf eine endgültige Würdigung des Sachverhalts und der geltend gemachten Klagegründe gestützt werden und erfordert daher ein Verfahren, in dem die Wahrung der Verteidigungsrechte aller Parteien gewährleistet ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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