Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.04.2011 – T-179/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:177
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Zitro IP Sàrl trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011 – Zitro IP/HABM – Show Ball Informática (BINGO SHOWALL) / (Rechtssache T-179/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BINGO SHOWALL – Ältere Gemeinschaftsbildmarke SHOW BALL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19-21, 44)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Zitro IP Sàrl
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke BINGO SHOWALL für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 – Anmeldung Nr. 6059919
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Show Ball Informática Ltda
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftsbildmarke Nr. 5092275 mit dem Wortbestandteil SHOW BALL für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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