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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 24.05.2011 – T-176/09

Government of Gibraltar gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2009/95/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Einbeziehung eines Abschnitts der Hoheitsgewässer von Gibraltar und eines Bereichs auf hoher See in das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung namens "Estrecho Oriental" - Teilweise Nichtigerklärung - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:239

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Das Government of Gibraltar trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 – Government of Gibraltar/Kommission / (Rechtssache T-176/09)

„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Entscheidung 2009/95/EG – Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region – Einbeziehung eines Abschnitts der Hoheitsgewässer von Gibraltar und eines Bereichs auf hoher See in das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung namens „Estrecho Oriental“ – Teilweise Nichtigerklärung – Untrennbarkeit – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Bestimmungen einer Entscheidung der Kommission, mit der die Fläche eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgedehnt wird – Nichtigerklärung, die eine wesentliche inhaltliche Änderung der Entscheidung nach sich zieht – Unzulässigkeit (Art. 230 EG; Richtlinie 92/43 des Rates; Entscheidung 2009/95 der Kommission) (vgl. Randnrn. 34, 37-42)

2. Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Unzulässige Klage – Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt – Keine Auswirkung auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage (vgl. Randnrn. 47-49)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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