Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 28.01.2009 – T-174/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Volkswagen AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. Januar 2009 – Volkswagen/HABM (TDI) / (Rechtssache T-174/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TDI – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 – Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 30, 33, 47, 49-51)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Volkswagen AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke TDI für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 7 und 37 – Anmeldung Nr. 842302
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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