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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.06.2009 – T-173/09 R

Z gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in eine noch nicht veröffentlichte Bußgeldentscheidung der Kommission - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - Erledigung der Hauptsache - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2009:180

Tenor

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er nicht bereits gegenstandslos geworden ist.

2. Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 6. Mai 2009 auf und tritt an dessen Stelle.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Juni 2009 – Z/Kommission / (Rechtssache T-173/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Einsicht eines Drittbetroffenen in eine noch nicht veröffentlichte Bußgeldentscheidung der Kommission – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – Erledigung der Hauptsache – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12-13)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 17‑18, 24)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Eintritt des Hauptschadens – Fehlen (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 27)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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