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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 02.06.2008 – T-172/07

Atlantic Dawn Ltd und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Fangquoten - Verordnung (EG) Nr. 2371/2002- Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:172

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger, die Atlantic Dawn Ltd u. a., tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2008 – Atlantic Dawn u. a./Kommission / (Rechtssache T-172/07)

„Nichtigkeitsklage – Fangquoten – Verordnung (EG) Nr. 2371/2002– Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates; Verordnung Nr. 147/2007 der Kommission) (vgl. Randnrn. 34-50)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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