Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 02.06.2008 – T-172/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:172
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger, die Atlantic Dawn Ltd u. a., tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2008 – Atlantic Dawn u. a./Kommission / (Rechtssache T-172/07)
„Nichtigkeitsklage – Fangquoten – Verordnung (EG) Nr. 2371/2002– Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates; Verordnung Nr. 147/2007 der Kommission) (vgl. Randnrn. 34-50)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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