Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.11.2011 – T-170/10 und T-340/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:660
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Computer Task Group Luxembourg PSF SA (CTG Luxembourg PSF) trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. November 2011 – CTG Luxembourg PSF/Gerichtshof / (Verbundene Rechtssachen T-170/10 und T-340/10)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von Diensten zur Unterstützung der Anwender von IT-Systemen – Ablehnung des Angebots eines Bieters wegen verspäteter Abgabe – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Nichtigkeitsklage – Außervertragliche Haftung“
1. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Festlegung einer Uhrzeit, bis zu der Angebote eingereicht oder versandt werden können – Zulässigkeit – Keine Verpflichtung zur Angabe der geltenden Zeitzone (Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 130 Abs. 2 Buchst. a und Art. 145 Abs. 3 Unterabs. 1) (vgl. Randnrn. 26-35)
2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Frist für den Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen – Verpflichtung, den potenziellen Bietern die angeforderten zusätzlichen Auskünfte zu erteilen – Grenzen (Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 141 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 39-42)
3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Entscheidung über die Ablehnung eines Angebots – Begründungspflicht – Umfang (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 46‑47, 49)
4. Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Unregelmäßigkeiten des Verwaltungsverfahrens – Wirkungen – Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 51)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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