Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.05.2012 – T-169/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:261
Tenor
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Januar 2010 (Sache R 223/2009‑2) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2012 – Grupo Osborne/HABM – Industria Licorera Quezalteca (TORO XL) / (Rechtssache T-169/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TORO XL – Ältere Gemeinschaftsbildmarke XL – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Keine Verwechslungsgefahr“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20, 56‑58)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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