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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 02.12.2008 – T-169/07

Longevity Health Products, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:543

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Dezember 2008 – Longevity Health Products/HABM – Hennig Arzneimittel (Cellutrim) / (Rechtssache T-169/07)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Cellutrim – Ältere nationale Wortmarke Cellidrin – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 30-31)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Wortmarke Cellutrim für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 ‑ Gemeinschaftsmarke Nr. 3979036

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Longevity Health Products, Inc.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Celltech Pharma GmbH & Co. KG

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:

Wortmarke Cellidrin für Waren der Klasse 5

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke für die Waren der Klasse 5

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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