Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 02.12.2008 – T-169/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:543
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. Dezember 2008 – Longevity Health Products/HABM – Hennig Arzneimittel (Cellutrim) / (Rechtssache T-169/07)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Cellutrim – Ältere nationale Wortmarke Cellidrin – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 30-31)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke Cellutrim für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 ‑ Gemeinschaftsmarke Nr. 3979036
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Longevity Health Products, Inc.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Celltech Pharma GmbH & Co. KG
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:
Wortmarke Cellidrin für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke für die Waren der Klasse 5
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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