Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.12.2005 – T-169/04
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2005:459
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2005 − Arysta Lifescience/HABM – BASF (CARPOVIRUSINE) / (Rechtssache T-169/04)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARPOVIRUSINE – Ältere nationale Wortmarke CARPO – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen gleichen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr einer Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken CARPOVIRUSINE und CARPO (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 71-72)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Arysta Lifescience SAS
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke „CARPOVIRUSINE“ – Anmeldung Nr. 1422641 für Waren der Klasse 5 (u. a. Insektizide)
Inhaber der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke oder des dort geltend gemachten Zeichens:
BASF AG
Im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Marke oder geltend gemachtes Zeichen:
Nationale und internationale Wortmarke „CARPO“ für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Ablehnung der Eintragung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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