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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 20.07.2000 – T-169/00 R

Esedra SPRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Verfahren der einstweiligen Anordnung - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2000:198

Orientierungssatz

1 Ein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, und stellt folglich einen wirtschaftlichen Verlust dar, der mittels der mittels der im Vertrag, insbesondere in Artikel 235 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte. (vgl. Randnrn. 44, 47)

2 Die Entscheidung über die Nichtvergabe eines öffentlichen Auftrags fügt dem guten Ruf und der Glaubwürdigkeit der Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt worden ist, nicht notwendigerweise einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu. Die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach einen starken Wettbewerbscharakter hat, bringt nämlich Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluß eines Bieters gemäß den Ausschreibungsbedingungen hat für sich allein nichts Schädigendes. (vgl. Randnr. 48)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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