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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.06.2007 – T-167/05

Grether AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:176

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Juni 2007 – Grether/HABM – Crisgo (FENNEL) / (Rechtssache T-167/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FENNEL – Ältere Gemeinschaftswortmarke FENJAL – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 73 Satz 2 und 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 72, 74)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Crisgo (Thailand) Co., Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke FENNEL für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 903922

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Grether AG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftswortmarke FENJAL für Waren der Klasse 3

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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