Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.06.2007 – T-167/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:176
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Juni 2007 – Grether/HABM – Crisgo (FENNEL) / (Rechtssache T-167/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FENNEL – Ältere Gemeinschaftswortmarke FENJAL – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 73 Satz 2 und 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 72, 74)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Crisgo (Thailand) Co., Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke FENNEL für Waren der Klasse 3 – Anmeldung Nr. 903922
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Grether AG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftswortmarke FENJAL für Waren der Klasse 3
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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