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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 24.04.2012 – T-166/10

Samskip Multimodal Container Logistics BV gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Entscheidung, mit der Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems gewährt wurden – Programm Marco Polo II – Kündigung der Subventionsvereinbarung und endgültige Aufgabe des Projekts – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:196

Tenor

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Europäische Kommission trägt vier Fünftel der Kosten der Samskip Multimodal Container Logistics BV und vier Fünftel ihrer eigenen Kosten.

3. Samskip Multimodal Container Logistics trägt ein Fünftel der Kosten der Kommission und ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. April 2012 – Samskip Multimodal Container Logistics/Kommission / (Rechtssache T-166/10)

„Nichtigkeitsklage – Entscheidung, mit der Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems gewährt wurden – Programm Marco Polo II – Kündigung der Subventionsvereinbarung und endgültige Aufgabe des Projekts – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung“

Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Notwendigkeit des Bestehens des Rechtsschutzinteresses ab dem Stadium der Einreichung der Klage bis zur Verkündung der gerichtlichen Entscheidung – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Subvention gemäß einer während des Verfahrens gekündigten Vereinbarung gewährt wurde – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 14, 16, 18‑19)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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