Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.04.2012 – T-166/10
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:196
Tenor
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Europäische Kommission trägt vier Fünftel der Kosten der Samskip Multimodal Container Logistics BV und vier Fünftel ihrer eigenen Kosten.
3. Samskip Multimodal Container Logistics trägt ein Fünftel der Kosten der Kommission und ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. April 2012 – Samskip Multimodal Container Logistics/Kommission / (Rechtssache T-166/10)
„Nichtigkeitsklage – Entscheidung, mit der Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems gewährt wurden – Programm Marco Polo II – Kündigung der Subventionsvereinbarung und endgültige Aufgabe des Projekts – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung“
Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Notwendigkeit des Bestehens des Rechtsschutzinteresses ab dem Stadium der Einreichung der Klage bis zur Verkündung der gerichtlichen Entscheidung – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Subvention gemäß einer während des Verfahrens gekündigten Vereinbarung gewährt wurde – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 14, 16, 18‑19)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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