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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 30.09.2009 – T-166/08

Vladimir Ivanov gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Außervertragliche Haftung - Örtliche Bedienstete im Bereich administrative und technische Hilfe - Ablehnung einer Bewerbung - Zuständigkeit des Gerichts - Präklusion der Nichtigkeitsklage - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Handlung des Europäischen Bürgerbeauftragten - Klage, die zum Teil unzulässig ist und der zum Teil offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:375

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Vladimir Ivanov trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. September 2009 – Ivanov/Kommission / (Rechtssache T-166/08)

„Außervertragliche Haftung – Örtliche Bedienstete im Bereich administrative und technische Hilfe – Ablehnung einer Bewerbung – Zuständigkeit des Gerichts – Präklusion der Nichtigkeitsklage – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Handlung des Europäischen Bürgerbeauftragten – Klage, die zum Teil unzulässig ist und der zum Teil offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Ersatz eines der Gemeinschaft anzulastenden Schadens – Ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 41)

2. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Klage, mit der die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird – Unzulässigkeit (Art. 235 EG) (vgl. Randnrn. 51-52)

3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 70-72)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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