Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 30.09.2009 – T-166/08
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:375
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Vladimir Ivanov trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. September 2009 – Ivanov/Kommission / (Rechtssache T-166/08)
„Außervertragliche Haftung – Örtliche Bedienstete im Bereich administrative und technische Hilfe – Ablehnung einer Bewerbung – Zuständigkeit des Gerichts – Präklusion der Nichtigkeitsklage – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Handlung des Europäischen Bürgerbeauftragten – Klage, die zum Teil unzulässig ist und der zum Teil offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Ersatz eines der Gemeinschaft anzulastenden Schadens – Ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 41)
2. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Klage, mit der die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird – Unzulässigkeit (Art. 235 EG) (vgl. Randnrn. 51-52)
3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 70-72)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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