Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 29.09.2008 – T-166/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:408
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Powderject Research Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. September 2008 – Powderject Research/HABM (POWDERMED) / (Rechtssache T-166/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke POWDERMED – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 22-25)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Powderject Research Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke POWDERMED für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 42 – Anmeldung Nr. 4202743
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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