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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 29.09.2008 – T-166/06

Powderject Research Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:408

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Powderject Research Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. September 2008 – Powderject Research/HABM (POWDERMED) / (Rechtssache T-166/06)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke POWDERMED – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 22-25)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Powderject Research Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke POWDERMED für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 42 – Anmeldung Nr. 4202743

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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