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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 17.12.1996 – T-164/96 R

Moccia Irme SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. EGKS - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidung, mit der die Genehmigung der Gewährung einer staatlichen Beihilfe an ein Stahlunternehmen versagt wird - Aussetzung des Vollzugs - Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung - Interesse an den beantragten einstweiligen Maßnahmen - Zurückweisung des Antrags.
ECLI
ECLI:EU:T:1996:205

Orientierungssatz

Eine Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung der Gewährung einer staatlichen Beihilfe an ein Stahlunternehmen versagt wird, hat negativen Charakter. Ein Stahlunternehmen hat kein Interesse an der Aussetzung einer solchen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung, da ohne eine positive Entscheidung der Kommission, mit der die fragliche Beihilfe genehmigt wird, das in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag vorgesehene Verbot von Subventionen und Beihilfen gilt.

Ein Stahlunternehmen hat auch kein Interesse an einem im Wege der einstweiligen Anordnung verfügten erneuten Eintritt in die Erörterung der fraglichen Beihilfe, da dieser nicht zwangsläufig dazu führen würde, daß die Kommission eine positive Entscheidung erlässt, die allein es dem betreffenden Staat gestatten könnte, dem Unternehmen die Beihilfe auszuzahlen. Ausserdem wäre eine solche Maßnahme nicht vorläufiger Natur, da sie eben die Wirkungen hervorbringen würde, auf die die Klage gerichtet ist, und der Entscheidung zur Sache vorgreifen würde.

Hängt die fragliche Beihilfe schließlich mit einer von der Kommission bereits genehmigten Beihilfenregelung für die endgültige Schließung von Stahlwerken zusammen, so ist eine einstweilige Anordnung an die Kommission, den betreffenden Mitgliedstaat zur Aussetzung der Auszahlung der Schließungsbeihilfen an die anderen Unternehmen, die eine Beihilfe beantragt haben, aufzufordern, nur scheinbar zweckmässig, da sie nicht verhindert, daß die in der Entscheidung Nr. 3855/91 festgelegte Frist mit der Folge abläuft, daß die Beihilfen nicht mehr ausgezahlt werden können. Überdies ginge eine solche Anordnung, die auf eine Anweisung an den Mitgliedstaat hinausläuft, eine Beihilfenregelung auszusetzen, deren Vereinbarkeit mit dem EGKS-Vertrag bereits anerkannt worden ist, offensichtlich über die Befugnisse hinaus, die die Kommission besitzt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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