Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 19.09.2012 – T-164/11
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:443
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Reddig GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012 – Reddig/HABM – Morleys (Messergriff) / (Rechtssache T-164/11)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke – Messergriff – Absolutes Eintragungshindernis – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, besteht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Zeichen, die ausschließlich aus der zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Form der Ware bestehen – Begriff – Vorhandensein anderer Formen, die die Erreichung der gleichen technischen Wirkung ermöglichen – Keine Auswirkung auf das Eintragungshindernis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii) (vgl. Randnrn. 17, 22)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, bestehen – Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii) (vgl. Randnrn. 25-26, 37-38)
3. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 – Dreidimensionale Marke in der Form eines Messergriffs (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 28-33)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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