Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 19.05.2010 – T-163/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:208
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e.V. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2010 – Arbeitsgemeinschaft Golden Toast/HABM (Golden Toast) / (Rechtssache T-163/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Golden Toast – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 24, 33)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e.V.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Golden Toast für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 8, 9, 11, 14, 16, 21, 24, 25, 28 bis 32, 39 und 41 bis 44 – Anmeldung Nr. 4811171
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klassen 11 und 30
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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