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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 19.05.2010 – T-163/08

Arbeitsgemeinschaft Golden Toast eV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Golden Toast - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:208

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e.V. trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2010 – Arbeitsgemeinschaft Golden Toast/HABM (Golden Toast) / (Rechtssache T-163/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Golden Toast – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 24, 33)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e.V.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Golden Toast für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 8, 9, 11, 14, 16, 21, 24, 25, 28 bis 32, 39 und 41 bis 44 – Anmeldung Nr. 4811171

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klassen 11 und 30

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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