Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.05.2011 – T-161/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:244
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. Mai 2011 – Longevity Health Products/HABM – Tecnifar (E-PLEX) / (Rechtssache T-161/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E‑PLEX – Ältere nationale Wortmarke EPILEX – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 39, 43)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Longevity Health Products, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke E‑PLEX für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 – Anmeldung Nr. 5126909
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Tecnifar – Industria Tecnica Farmaceutica, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Portugiesische eingetragene Wortmarke EPILEX für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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