Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.12.2010 – T-161/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:532
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ilink Kommunikationssysteme GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Ilink Kommunikationssysteme/HABM (ilink) / (Rechtssache T-161/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ilink – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 27, 36-37, 48)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Ilink Kommunikationssysteme GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ilink für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 42 – Anmeldung Nr. 5120911
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-161/09 entschieden?“