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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.12.2010 – T-161/09

Ilink Kommunikationssysteme GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ilink - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:532

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Ilink Kommunikationssysteme GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Ilink Kommunikationssysteme/HABM (ilink) / (Rechtssache T-161/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ilink – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 27, 36-37, 48)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Ilink Kommunikationssysteme GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ilink für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 42 – Anmeldung Nr. 5120911

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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