Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 04.11.2008 – T-161/07

Group Lottuss Corp., SL gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:473

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Group Lottuss Corp., SL trägt ihre eigenen Kosten, vier Fünftel der Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und vier Fünftel der Kosten der Ugly, Inc.

3. Die Ugly, Inc. trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten des HABM.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. November 2008 – Group Lottuss/HABM – Ugly (COYOTE UGLY) / (Rechtssache T-161/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke COYOTE UGLY – Ältere Gemeinschaftswortmarke COYOTE UGLY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25-26, 35, 37)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Group Lottuss Corp., SL

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke COYOTE UGLY für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 – Anmeldung Nr. 2428795

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Ugly, Inc.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Gemeinschaftswortmarke COYOTE UGLY für Waren der Klassen 14, 16, 21, 25, 32 und 34 und ältere bekannte nicht eingetragene Wort‑ und Bildmarken COYOTE UGLY für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 21, 25, 32, 33, 34, 41 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Widerspruch teilweise erfolgreich, Zurückweisung der Anmeldung für die Dienstleistungen der Klasse 42

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit mit ihr der Widerspruch gegen die beanspruchten Dienstleistungen „Unterhaltung, Betrieb von Diskotheken und Nachtlokalen“ in Klasse 41 zurückgewiesen wurde, und Zurückweisung der Anmeldung für diese Dienstleistungen

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-161/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten