Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.10.2008 – T-160/04
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:438
Gründe
Ein Vertrag entfaltet seine Wirkungen zwar normalerweise vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an, so dass die Frist für die rechtzeitige Erhebung einer Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an zu berechnen ist; die Entscheidung, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit nicht zu verlängern, stellt jedoch eine von dem betreffenden Vertrag zu unterscheidende Entscheidung dar und kann als solche innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen Gegenstand einer Beschwerde, wenn nicht einer Klage sein.
(vgl. Randnr. 21)
Verweisung auf: Gericht, 11. Juli 2002, Martinez Paramo u. a./Kommission, T-137/99 und T-18/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑119 und II‑639, Randnr. 56
Bei der in Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen Möglichkeit, den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit zu verlängern, handelt es sich nicht um einen Anspruch, sondern um eine bloße Möglichkeit, die dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen ist. Die Organe der Gemeinschaft verfügen nämlich bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen, sofern diese Verwendung im dienstlichen Interesse erfolgt.
(vgl. Randnr. 30)
Verweisung auf: Gerichtshof, 14. Juli 1983, Nebe/Kommission, 176/82, Slg. 1983, 2475, Randnr. 18; Gerichtshof, 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 17
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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