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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 01.07.2009 – T-16/08

Perfetti Van Melle SpA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:240

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Perfetti Van Melle SpA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009 – Perfetti Van Melle/HABM – Cloetta Fazer (CENTER SHOCK) / (Rechtssache T-16/08)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke CENTER SHOCK – Ältere nationale Wortmarken CENTER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 41-44, 49-50)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Wortmarke CENTER SHOCK für Waren der Klasse 30 – Gemeinschaftsmarke Nr. 973065

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Perfetti Van Melle SpA

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Cloetta Fazer AB

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin:

Nationale Wortmarken CENTER und CLOETTA CENTER für Waren u. a. der Klasse 30

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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