Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 18.12.2008 – T-16/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:604
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Miguel Torres, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008 – Torres/HABM – Sociedad Cooperativa del Campo San Ginés (TORRE DE BENÍTEZ) / (Rechtssache T-16/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TORRE DE BENÍTEZ – Ältere nationale, Gemeinschafts- und internationale Wort- und Bildmarken, die an mehrere Türme denken lassen – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 46, 73)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Sociedad Cooperativa del Campo San Ginés
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke TORRE DE BENITEZ für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 2438018
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Miguel Torres, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale und internationale Wortmarken Torres für Waren der Klasse 33, zahlreiche weitere Gemeinschafts-, nationale und internationale Marken
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-16/07 entschieden?“