Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.04.2011 – T-159/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:176
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Société Air France trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. April 2011 – Air France/HABM (Form eines Parallelogramms) / (Rechtssache T-159/10)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines Parallelogramms – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Fehlender Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17, 30, 35)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Société Air France
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke in Form eines Parallelogramms für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 35 bis 39 und 41 bis 45 – Anmeldung Nr. 7576218
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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