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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.04.2011 – T-159/10

Société Air France gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines Parallelogramms - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:176

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Société Air France trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. April 2011 – Air France/HABM (Form eines Parallelogramms) / (Rechtssache T-159/10)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines Parallelogramms – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Fehlender Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17, 30, 35)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Société Air France

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke in Form eines Parallelogramms für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 35 bis 39 und 41 bis 45 – Anmeldung Nr. 7576218

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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