Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.10.2008 – T-158/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:460
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Adobe Systems Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Oktober 2008 – Adobe/HABM (FLEX) / (Rechtssache T-158/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FLEX – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 45, 47-48, 56-57)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Adobe Systems Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke FLEX für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 – Anmeldung Nr. 3795011
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-158/06 entschieden?“