Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.05.2007 – T-158/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:143
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2007 – Trek Bicycle/HABM – Audi (ALLTREK) / (Rechtssache T-158/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLTREK – Ältere nationale Wortmarke TREK – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 83-84)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Audi AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ALLTREK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 42 – Anmeldung Nr. 1910256
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Trek Bicycle Corp.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Deutsche Wortmarke TREK für Waren der Klassen 6, 9, 11, 12 und 21 – Anmeldung Nr. 2092896
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-158/05 entschieden?“