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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 16.05.2007 – T-158/05

Trek Bicycle Corp. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:143

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2007 – Trek Bicycle/HABM – Audi (ALLTREK) / (Rechtssache T-158/05)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLTREK – Ältere nationale Wortmarke TREK – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 83-84)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Audi AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ALLTREK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 42 – Anmeldung Nr. 1910256

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:

Trek Bicycle Corp.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Deutsche Wortmarke TREK für Waren der Klassen 6, 9, 11, 12 und 21 – Anmeldung Nr. 2092896

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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