Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 19.02.1997 – T-157/96 AJ
Paolo Salvatore Affatato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Prozeßkostenhilfe.
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1997:17
Orientierungssatz
Gemäß Artikel 94 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unterliegt ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht dem Anwaltszwang. Dies gilt nicht nur für den Fall, in dem der Antrag vor der Klage eingereicht wird, die der Antragsteller erheben will, sondern auch dann, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Klage durch einen Anwalt erhoben worden ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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