Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.09.2010 – T-156/07 und T-232/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:392
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Die Republik Litauen und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 – Spanien/Kommission / (Verbundene Rechtssachen T-156/07 und T-232/07)
„Sprachenregelung – Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für Verwaltungsräte – Veröffentlichung in allen Amtssprachen – Änderungen – Verordnung Nr. 1 – Art. 27, 28 und 29 Abs. 1 des Statuts – Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Statuts – Begründungspflicht – Diskriminierungsverbot“
1. Europäische Gemeinschaften – Sprachenregelung – Kein Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährt, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, in seiner Sprache verfasst sein muss (Verordnung Nr. 1 des Rates) (vgl. Randnrn. 53-54)
2. Europäische Gemeinschaften – Sprachenregelung – Verordnung Nr. 1 – Geltungsbereich (Verordnung Nr. 1 des Rates) (vgl. Randnrn. 54-56)
3. Beamte – Auswahlverfahren – Bekanntmachung von Auswahlverfahren – Veröffentlichung im Amtsblatt nur in bestimmten Amtssprachen (vgl. Randnrn. 61-69)
4. Beamte – Auswahlverfahren – Bekanntmachung von Auswahlverfahren – Vollständige Veröffentlichung im Amtsblatt nur in bestimmten Amtssprachen (vgl. Randnrn. 80-85)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-156/07 und T-232/07 entschieden?“