Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 06.12.1996 – T-155/96 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:1996:180
Orientierungssatz
Bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen ist zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte vor dem Erlaß der Entscheidung des Gemeinschaftsrichters zur Hauptsache für die Partei, die die Maßnahmen beantragt, zu schweren und irreversiblen Schäden führen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, oder die trotz ihres vorläufigen Charakters ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Rechtsakte durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Der Antragsteller muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen.
Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, in der die Kommission festgestellt hat, daß der zwischen der antragstellenden Gemeinde und einem Unternehmen vereinbarte Verkauf eines Grundstücks zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis eine gegen den Vertrag verstossende Beihilfe darstelle, und ihre Rückforderung angeordnet hat, ist zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin keine überzeugenden Argumente für die Richtigkeit ihrer Auffassung vorgetragen hat, wonach sich die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens erstens daraus ergebe, daß sie möglicherweise verpflichtet wäre, gegen ihren Vertragspartner gerichtlich vorzugehen, um die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern, und zweitens daraus, daß es zu einer grundlegenden Änderung der Bedingungen des Kaufvertrags oder sogar zur Auflösung des Vertrages durch den Vertragspartner kommen könnte.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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