Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 19.10.2026 – T-154/26
- Spruchkörper
- Zweite erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2026:681
Tenor
Die Rechtssache T-154/26 wird im Register des Gerichts gestrichen.
Gründe
Mit Schreiben welches am 25. September 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Amtsgericht Köln (Deutschland) dem Gericht ein Anerkenntnisurteil vom 20. August 2026 übermittelt, das im Ausgangsverfahren ergangen ist.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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