Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 17.12.2008 – T-154/06
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:588
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2008 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-154/06)
„Europäischer Sozialfonds (ESF) – Kürzung der finanziellen Beteiligung – Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 – Angemessene Prüfung des Falles durch die Kommission – Nichtigkeitsklage“
Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung – Eingehende Überprüfung durch die nationalen Behörden, ob der Zuschussempfänger seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist – Umfang – Vermerk einer von der mit der Durchführung betrauten Stelle unabhängigen Stelle über die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben – Vermerk, der ein zentrales, zuverlässiges Beweismittel darstellt – Verpflichtung der Kommission, eine neue Untersuchung durchzuführen – Fehlen (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 23 und 24; Verordnung Nr. 2064/97 der Kommission, Art. 8) (vgl. Randnrn. 38-43, 50-52, 66-69, 77-78, 91)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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