Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.09.2009 – T-152/07
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:324
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Lange Uhren GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. September 2009 – Lange Uhren/HABM (Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr) / (Rechtssache T-152/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke – Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 77, 82, 87-92, 130-136, 142-143)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Lange Uhren GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke, die geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Armbanduhr darstellt, für Waren der Klasse 14 – Anmeldung Nr. 2542694
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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