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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 14.09.2009 – T-152/07

Lange Uhren GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:324

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Lange Uhren GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. September 2009 – Lange Uhren/HABM (Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr) / (Rechtssache T-152/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke – Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 77, 82, 87-92, 130-136, 142-143)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Lange Uhren GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke, die geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Armbanduhr darstellt, für Waren der Klasse 14 – Anmeldung Nr. 2542694

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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