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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 30.09.1997 – T-151/95

Instituto Europeu de Formação Profissional Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Europäischer Sozialfonds - Kürzung eines finanziellen Zuschusses - Nichtigkeitsklage - Frist - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:1997:141

Orientierungssatz

3 Wenn eine für die Finanzierung von Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds zuständige nationale Behörde bei einem Antrag auf Restzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds auch eine Kürzung des Zuschusses des ESF vorschlagen kann, entscheidet doch allein die Kommission über die Anträge auf Restzahlung, und sie allein ist befugt, einen finanziellen Zuschuß gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung zu kürzen. Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses dem Empfänger gegenüber rechtlich ungeachtet dessen der Kommission zuzurechnen ist, ob diese Kürzung von der jeweiligen nationalen Behörde vorgeschlagen wurde oder nicht.

Der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung geregelte Anspruchsübergang bezieht sich nicht auf die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Befugnis zur Kürzung eines ESF-Zuschusses, sondern allein auf die Ansprüche der Gemeinschaft, ohne Rechtsgrund gezahlte Vorschüsse zurückzufordern; er setzt also zwingend eine vorherige Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Zuschusses voraus.

4 Wird eine Handlung nicht bekanntgegeben oder mitgeteilt, läuft die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diese erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung der fraglichen Handlung hat, sofern er binnen eines angemessenen Zeitraums ab Erlangen der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung diese vollständig anfordert.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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