Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 29.09.2011 – T-150/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:552
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2010 (Sache R 1812/2008‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG.
3. Das HABM trägt die notwendigen Aufwendungen der Telefónica O2 Germany für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des HABM.
4. Die Loopia AB trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. September 2011 – Telefónica O2 Germany/HABM – Loopia (LOOPIA) / (Rechtssache T-150/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LOOPIA – Ältere Gemeinschaftswortmarken LOOP und LOOPY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 30, 42-44)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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