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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 11.11.2009 – T-150/08

REWE-Zentral AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:431

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die REWE-Zentral AG trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. November 2009 – REWE‑Zentral/HABM – Aldi Einkauf (Clina) / (Rechtssache T-150/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clina – Ältere Gemeinschaftswortmarke CLINAIR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33, 68-69)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

REWE-Zentral AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke Clina für Waren der Klassen 3 und 21 – Anmeldung Nr. 3921079

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Wortmarke CLINAIR für Waren der Klassen 3 und 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1769850)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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