Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 11.11.2009 – T-150/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:431
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die REWE-Zentral AG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. November 2009 – REWE‑Zentral/HABM – Aldi Einkauf (Clina) / (Rechtssache T-150/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clina – Ältere Gemeinschaftswortmarke CLINAIR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33, 68-69)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
REWE-Zentral AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke Clina für Waren der Klassen 3 und 21 – Anmeldung Nr. 3921079
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Wortmarke CLINAIR für Waren der Klassen 3 und 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1769850)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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