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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.06.2009 – T-149/09 R

Densmore Ronald Dover gegen Europäisches Parlament. Vorläufiger Rechtsschutz - Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden waren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Unzulässigkeit - Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2009:179

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Juni 2009 – Dover/Parlament / (Rechtssache T-149/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden waren – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Unzulässigkeit – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12‑13)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43, 44 und 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 14, 18‑19, 21)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25‑29)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Rückforderung von Zulagen, die einem seiner Mitglieder zu Unrecht gezahlt wurden – Notwendigkeit für das Parlament, ein Verfahren vor einem zuständigen nationalen Gericht einzuleiten, wenn nicht freiwillig gezahlt wird – Möglichkeit des nationalen Gerichts, den Vollzug der genannten Entscheidung auszusetzen, bis der Gerichtshof oder das Gericht in der Hauptsache entschieden hat – Fehlende Dringlichkeit (Art. 230 EG, 234 EG und 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 30‑32)

5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 37)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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