Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.09.2010 – T-149/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:398
Tenor
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Februar 2008 (Sache R 809/2007‑2) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Abbott Laboratories.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 – Abbott Laboratories/HABM – aRigen (Sorvir) / (Rechtssache T-149/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Sorvir – Ältere Gemeinschaftswortmarke NORVIR – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 23, 38-41)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
aRigen, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke „Sorvir“ für Waren der Klasse 5 – Anmeldung Nr. 004 455 507
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Abbott Laboratories
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Wortmarke „NORVIR“ für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-149/08 entschieden?“