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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.10.2009 – T-146/08

Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:398

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Redrock Construction s. r. o.

3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Redrock Construction s. r. o.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Oktober 2009 – Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Redrock Construction (REDROCK) / (Rechtssache T-146/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke REDROCK – Ältere nationale Wortmarke Rock – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 41-47, 86-89)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Redrock Construction s. r. o.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke REDROCK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 17, 19, 36 und 37 – Anmeldung Nr. 3 866 365

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Deutsche Rockwool Mineralwoll Gmbh & Co. OHG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Deutsche Wortmarke Rock für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6-8, 17, 19, 37 und 42 (Nr. 302 29 274), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung in alle Klassen mit Ausnahme der Klasse 36 richtete

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Entscheidung entsprechend dem Widerspruch und teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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