Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.02.2008 – T-146/06
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:33
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Sanofi-Aventis SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Februar 2008 – Sanofi‑Aventis/HABM – GD Searle (ATURION) / (Rechtssache T-146/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATURION – Ältere nationale Wortmarke URION – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 71-73)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
GD Searle LLC
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ATURION für Waren der Klasse 5 – Anmeldung Nr. 1662311
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Sanofi-Aventis SA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke URION für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-146/06 entschieden?“