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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.02.2008 – T-146/06

Sanofi gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:33

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Sanofi-Aventis SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Februar 2008 – Sanofi‑Aventis/HABM – GD Searle (ATURION) / (Rechtssache T-146/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATURION – Ältere nationale Wortmarke URION – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 71-73)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

GD Searle LLC

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ATURION für Waren der Klasse 5 – Anmeldung Nr. 1662311

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Sanofi-Aventis SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wortmarke URION für Waren der Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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