Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.04.2000 – T-144/99 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2000:117
Orientierungssatz
$$Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemißt sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.
Um beurteilen zu können, ob der von der Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug einer Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden. (vgl. Randnrn. 42-43)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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