Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.11.2011 – T-143/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:652
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Februar 2010 (Sache R 1625/2008‑4) wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Ben Ri Electrónica, SA.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. November 2011 – Ben Ri Electrónica/HABM – Sacopa (LT LIGHT‑THECNO) / (Rechtssache T-143/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LT LIGHT THECNO – Ältere Gemeinschaftsbildmarke LT – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 19, 41‑43)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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