Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.06.2008 – T-141/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:179
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2008 – Internationaler Hilfsfonds/Kommission / (Rechtssache T-141/05)
„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Teilweise Ablehnung – Nicht anfechtbare Handlung – Lediglich bestätigende Handlung – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8; Beschluss 2001/937 der Kommission, Anhang, Art. 3 und 4) (vgl. Randnrn. 56-57, 79, 108-110)
2. Europäischer Bürgerbeauftragter – Alternative zur Klage beim Gemeinschaftsrichter – Unmöglichkeit, beide Wege parallel zu beschreiten (Art. 195 Art. 1 EG; Regelungen für den Europäischen Bürgerbeauftragten, Art. 2 Abs. 6 und 7) (vgl. Randnr. 59)
3. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 69-70, 81-82)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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