Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.03.2011 – T-14/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:123
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die CheckMobile GmbH – The Process Solution Company trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. März 2011 – CheckMobile/HABM (carcheck) / (Rechtssache T-14/10)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke carcheck – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 19-20, 25-26, 28)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
CheckMobile GmbH – The Process Solution Company
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke carcheck für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41, 42 und 45 – Anmeldung Nr. 7368681
Entscheidung des Prüfers:
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Teilweise Aufhebung der Entscheidung des Prüfers
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-14/10 entschieden?“