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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 24.03.2011 – T-14/10

CheckMobile GmbH - The Process Solution Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke carcheck - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:123

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die CheckMobile GmbH – The Process Solution Company trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. März 2011 – CheckMobile/HABM (carcheck) / (Rechtssache T-14/10)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke carcheck – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 19-20, 25-26, 28)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

CheckMobile GmbH – The Process Solution Company

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke carcheck für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41, 42 und 45 – Anmeldung Nr. 7368681

Entscheidung des Prüfers:

Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Teilweise Aufhebung der Entscheidung des Prüfers

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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