Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.10.2012 – T-14/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:560
Tenor
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. Oktober 2012 – Vanhecke/Parlament / (Rechtssache T-14/09)
„Vorrechte und Befreiungen – Mitglied des Parlaments – Aufhebung der Immunität – Nichtigkeitsklage – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses, die Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments aufzuheben – Durch Einstellung beendetes nationales Strafverfahren – Nationale Gerichtsentscheidung, die nach Erhebung der Nichtigkeitsklage rechtskräftig geworden ist – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung (Art. 230 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113) (vgl. Randnrn. 23-29)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-14/09 entschieden?“