Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.12.2006 – T-14/06
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:401
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – K‑Swiss/HABM (Parallele Streifen auf einem Schuh) / (Rechtssache T-14/06)
„Gemeinschaftsmarke – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Klagefrist“
Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1, Regeln 61 Absatz 2, 62 Absätze 1 und 3 und 68) (vgl. Randnrn. 22, 25-26, 28)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
K‑Swiss, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke, bestehend aus der Darstellung eines Schuhs mit fünf parallelen, seitlichen Streifen, für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 2788511
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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