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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 14.12.2006 – T-14/06

K-Swiss, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Zwischenstreit - Einrede der Unzulässigkeit - Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Klagefrist.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:401

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – K‑Swiss/HABM (Parallele Streifen auf einem Schuh) / (Rechtssache T-14/06)

„Gemeinschaftsmarke – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Klagefrist“

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften (Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1, Regeln 61 Absatz 2, 62 Absätze 1 und 3 und 68) (vgl. Randnrn. 22, 25-26, 28)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

K‑Swiss, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke, bestehend aus der Darstellung eines Schuhs mit fünf parallelen, seitlichen Streifen, für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 2788511

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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