Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.12.2005 – T-135/02
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2005:457
Tenor
Die Entscheidung vom 11. Februar 2002, mit der es die Kommission ablehnte, dem Antrag der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen an ihre Tochtergesellschaft Irish Sugar plc für den an diese zurückgezahlten Hauptbetrag zu entsprechen, wird für nichtig erklärt.
Die Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2005 − Greencore Group/Kommission / (Rechtssache T-135/02)
„Durchführung eines Urteils des Gerichts – Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße – Unterlassung, anschließend Weigerung der Kommission, den zurückgezahlten Betrag zu verzinsen – Nichtigkeitsklage – Grundsatz der Rechtssicherheit“
1. Wettbewerb – Geldbußen – Rückzahlung eines zu viel gezahlten Betrages ohne Stellungnahme zum Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen – Ausdrückliche Ablehnung der Verzinsung nach späterem entsprechendem Antrag – Begründung der Ablehnung mit der Verspätung des Antrags in Anbetracht der vorherigen stillschweigenden Ablehnung und des Erfordernisses der Rechtssicherheit – Rechtswidrigkeit angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (vgl. Randnrn. 56-57, 63-69)
2. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidungen – Heilung eines Begründungsmangels im streitigen Verfahren – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 58)
3. Rechtsmittel – Urteil des Gerichtshofes – Bindende Wirkungen für das Gericht – Tragweite (vgl. Randnrn. 61-62)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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