Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 02.05.2006 – T-134/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:117
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2006 – Belgien/Kommission / (Rechtssache T-134/05)
„Europäischer Sozialfonds – Einziehung von Forderungen der Gemeinschaften im Wege der Verrechnung – Verjährung – Verzugszinsen – Nichtigkeitsklage – Einrede der Unzulässigkeit – Anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 31-43)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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