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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 02.05.2006 – T-134/05

Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Europäischer Sozialfonds - Einziehung von Forderungen der Gemeinschaften im Wege der Verrechnung - Verjährung - Verzugszinsen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:117

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2006 – Belgien/Kommission / (Rechtssache T-134/05)

„Europäischer Sozialfonds – Einziehung von Forderungen der Gemeinschaften im Wege der Verrechnung – Verjährung – Verzugszinsen – Nichtigkeitsklage – Einrede der Unzulässigkeit – Anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen (Artikel 230 EG) (vgl. Randnrn. 31-43)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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